OLG Thüringen - Urteil vom 19.12.2002
1 UF 240/02
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, vom 10.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 311/01

Volljährigenunterhalt, berufsbedingte Mehrausgaben

OLG Thüringen, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 1 UF 240/02

DRsp Nr. 2003/15909

Volljährigenunterhalt, berufsbedingte Mehrausgaben

»1. Dem Unterhaltspflichtigen ist es bei Inanspruchnahme auf Volljährigenunterhalt nicht verwehrt, aus anerkennenswerten persönlichen Gründen seinen bisherigen Lebensmittelpunkt nicht an den Ort der Arbeitsstelle zu verlegen. 2. Mehrkosten in der Lebenshaltung können sich einkommensmindernd - als berufsbedingte Mehrausgaben - auswirken (Miete, Fahrtkosten).«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil an, soweit das Amtsgericht dem Kläger einen höheren monatlichen Unterhalt als 168,- DM, entspricht 86,- EURO vom 01.08. - 31.12.2001 und mehr als 83,- EURO vom 01.01. - 30.06.2002 sowie ab dem 01.07.2002 einen Unterhaltsanspruch zugesprochen hat.

Die Beklagte hat ausweislich der im Termin vom 24.10.2002 überreichten Steuerbescheide Erstattungen für Steuer und Solidaritätszuschlag erhalten

für 1999 in Höhe von 2734,37 DM,

für 2000 in Höhe von 5748,60 DM und

für 2001 in Höhe 4373,96 DM,

insgesamt 12856,93 DM.

Von der Darstellung des Tatbestands wird im übrigen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: