Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2.Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung beruht auf §§ 67 Abs. 4, 81 Abs. 1, 84 FamFG. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden.
Der am 03.01.2000 geborene Beschwerdeführer, der guineischer Staatsangehöriger ist, hatte sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 27.02.2000 gewandt, das die für ihn bestehende Vormundschaft wegen Volljährigkeit des Mündels beendet hatte. Er vertrat die Auffassung, dass nach dem Recht seines Heimatlandes die Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht werde; dies ergebe sich aus dem guineischen Code civil, Titre XVI, Chapitre I: De la Majorite, Art. 443.
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