OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.07.2018
11 UF 368/18
Normen:
EGBGB Art. 7, Rep. Guinea CC Art. 443 Code de I'enfant Art. 1;
Vorinstanzen:
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 235/18

Volljährigkeitsalter eines guineischen Staatsangehörigen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 11 UF 368/18

DRsp Nr. 2018/12338

Volljährigkeitsalter eines guineischen Staatsangehörigen

Nach dem Recht der Republik Guinea tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Tenor

1.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 7, Rep. Guinea CC Art. 443 Code de I'enfant Art. 1;

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 67 Abs. 4, 81 Abs. 1, 84 FamFG. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden.

Der am 03.01.2000 geborene Beschwerdeführer, der guineischer Staatsangehöriger ist, hatte sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 27.02.2000 gewandt, das die für ihn bestehende Vormundschaft wegen Volljährigkeit des Mündels beendet hatte. Er vertrat die Auffassung, dass nach dem Recht seines Heimatlandes die Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht werde; dies ergebe sich aus dem guineischen Code civil, Titre XVI, Chapitre I: De la Majorite, Art. 443.