OLG Hamm - Beschluss vom 21.08.2018
12 UF 224/16
Normen:
Art. 1 Abs. 2b EGV 2201/2003; Art. 8 Abs. 1 EGV 2201/2003; BGBEG Art. 7; BGB Art. 21; BGBEG Art. 21; mehr Art. 24 Abs. 1 S. 1 BGBEG ...;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 216
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 153/16

Volljährigkeitsalter eines guineischen Staatsangehörigen

OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 12 UF 224/16

DRsp Nr. 2018/13462

Volljährigkeitsalter eines guineischen Staatsangehörigen

Für die Frage der Volljährigkeit ist nach dem Recht Guineas Art. 168 Code De L´enfant maßgeblich, wonach ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge Verträge schließen kann.

Tenor

Die Beschwerde des Vormunds vom 24.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bochum vom 28.10.2016 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

Art. 1 Abs. 2b EGV 2201/2003; Art. 8 Abs. 1 EGV 2201/2003; BGBEG Art. 7; BGB Art. 21; BGBEG Art. 21; mehr Art. 24 Abs. 1 S. 1 BGBEG ...;

Gründe

I.

Bezogen auf den guineischen Staatsangehörigen E, geboren am #.1997, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 11.11.2013 - Az. 60 F 356/13 -, das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wurde Rechtsanwältin G bestellt.