OLG Hamm - Beschluss vom 21.08.2018
12 UF 221/16
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 2; EGBGB Art. 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 195/16

Volljährigkeitsalter eines guineischen Staatsangehörigen

OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 12 UF 221/16

DRsp Nr. 2018/18623

Volljährigkeitsalter eines guineischen Staatsangehörigen

1. Für die Frage der Minderjährigkeit ist gem. Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Heimatrecht des Betroffenen (hier: Republik Guinea) maßgeblich. 2. Die deutschen kollisionsrechtlichen Regelungen werden nicht durch vorrangige staatsvertragliche Regelungen wie etwa das Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19.10.1996 und das Haager Abkommen zum Schutz von Erwachsenen vom 02.10.2000 verdrängt, da beide Abkommen hinsichtlich der Regelung der Volljährigkeit keine unmittelbaren anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen enthalten, die dem innerstaatlichen Recht vorgehen. 3. Nach dem insoweit maßgeblichen Recht der Republik Guinea tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Tenor

Die Beschwerden des Vormunds und des Beteiligten X vom 17.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bochum vom 20.10.2016 werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 2; EGBGB Art. 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.