OLG Hamm - Beschluss vom 02.11.2018
6 UF 91/18
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 2; EGBGB Art. 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 47/18

Volljährigkeitsalter eines guineischen Staatsangehörigen

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2018 - Aktenzeichen 6 UF 91/18

DRsp Nr. 2018/18685

Volljährigkeitsalter eines guineischen Staatsangehörigen

1. Für die Frage der Minderjährigkeit ist gem. Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Heimatrecht des Betroffenen (hier: Republik Guinea) maßgeblich. 2. Die deutschen kollisionsrechtlichen Regelungen werden nicht durch vorrangige staatsvertragliche Regelungen wie etwa das Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19.10.1996 und das Haager Abkommen zum Schutz von Erwachsenen vom 02.10.2000 verdrängt, da beide Abkommen hinsichtlich der Regelung der Volljährigkeit keine unmittelbaren anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen enthalten, die dem innerstaatlichen Recht vorgehen. 3. Nach dem insoweit maßgeblichen Recht der Republik Guinea tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 12.06.2018 (87 F 47/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 2; EGBGB Art. 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.