OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2017
10 UF 6/17
Normen:
EGBGB Art. 24; Flüchtlingskonvention Art. 12 Genfer;
Fundstellen:
FamRB 2018, 25
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 27.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 306/16
AG Bochum, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 191/13

Volljährigkeitsalter Guineischer Staatsangehöriger

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 10 UF 6/17

DRsp Nr. 2017/9608

Volljährigkeitsalter Guineischer Staatsangehöriger

Die Vormundschaft für Guineer endet mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Tenor

Auf die Beschwerde des Vormundes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bochum vom 27.12.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bochum vom 25.07.2013 in dem Verfahren 69 F 191/13 angeordnete Vormundschaft für den am ##.##.1997 geborenen E mit der Vollendung des 18. Lebensjahres entfallen ist.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 24; Flüchtlingskonvention Art. 12 Genfer;

Gründe

I.