OLG Hamm - Beschluss vom 12.07.2017
12 UF 224/16
Normen:
Genfer Flüchtlingskonvention Art. 12;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 153/16

Volljährigkeitsalter guineischer Staatsangehöriger

OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 12 UF 224/16

DRsp Nr. 2018/5564

Volljährigkeitsalter guineischer Staatsangehöriger

Die Vormundschaft für Guineer endet mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Tenor

Die Beschwerde des Vormunds vom 24.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bochum vom 28.10.2016 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

Genfer Flüchtlingskonvention Art. 12;

Gründe

I.

Bezogen auf den guineischen Staatsangehörigen E, geboren am 14.11.1997, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 11.11.2013 - Az. 60 F 356/13 -, das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wurde Rechtsanwältin G bestellt.

Mit Beschluss vom 28.10.2016 hat das Amtsgericht deklaratorisch festgestellt, dass die Vormundschaft beendet ist, weil der Beteiligte das 18. Lebensjahr erreicht hat. Maßgeblich sei insofern Art. 1 des Code de l'enfant guineen vom 19.08.2008, welcher den bis dato geltenden Art. 443 Code Civil verdrängt habe. Die offiziellen Amtsträger des Staates Guinea hätten eine entsprechende Interpretation nach ausdrücklichem Hinweis auf die sich widersprechenden Vorschriften vorgenommen.