OLG Hamm - Beschluss vom 11.08.2017
12 UF 229/16
Normen:
Genfer Flüchtlingskonvention Art. 12;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 31.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 281/16

Volljährigkeitsalter guineischer Staatsangehöriger

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2017 - Aktenzeichen 12 UF 229/16

DRsp Nr. 2018/7140

Volljährigkeitsalter guineischer Staatsangehöriger

Die Vormundschaft für Guineer endet mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten X vom 25.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bochum vom 31.10.2016 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

Genfer Flüchtlingskonvention Art. 12;

Gründe

I.

Bezogen auf den guineischen Staatsangehörigen X, geb. am ##.##.1997, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 21.06.2012 - Az. 69 F 96/12, das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wurde Rechtsanwältin Y bestellt.

Mit Beschluss vom 31.10.2016 hat das Amtsgericht deklaratorisch festgestellt, dass die Vormundschaft beendet ist, weil der Beteiligte das 18. Lebensjahr erreicht hat. Maßgeblich sei insofern Art. 1 des Code de l`Enfant Guineen vom 19.08.2008, welcher gem. Art. 442 des code de l`Enfant Guineen den bis dato geltenden Art. 443 Code Civil außer Kraft gesetzt habe. In diesem Sinn hätten sich auch das Justizministerium der Republik Guinea und die Botschaft der Republik Guinea in Berlin Stellung genommen.