OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.01.2006
I-3 Wx 200/05
Normen:
PStG § 48 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 22 § 27 § 29 Abs. 2 ; GO NW § 63 ; BGB § 167 Abs. 1 Alt. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 239/04
AG Mönchengladbach, vom 07.05.2004

Vollmacht des Rechtsrates einer kreisfreien Stadt zur Erteilung von Untervollmacht - Zur Begründetheit eines Antrages auf Änderung des Familiennamens im Geburtenbuch

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2006 - Aktenzeichen I-3 Wx 200/05

DRsp Nr. 2006/2437

Vollmacht des Rechtsrates einer kreisfreien Stadt zur Erteilung von Untervollmacht - Zur Begründetheit eines Antrages auf Änderung des Familiennamens im Geburtenbuch

1. Hinsichtlich der Frage, ob die vom Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt seinem Rechtsrat erteilte Vollmacht, die Stadt vor Gerichten und Behörden zu vertreten, auch die Vollmacht einschließt, dass der Rechtsrat seinerseits Untervollmacht an seine Sachbearbeiter erteilen kann, kommt es entscheidend darauf an, ob der Vertretene erkennbar ein Interesse an der persönlichen Wahrnehmung der Vertretungsmacht durch den Bevollmächtigten hat. 2. Gegen die Zulässigkeit der Erteilung von Untervollmachten spricht, dass dadurch dem Oberbürgermeister die Möglichkeit einer eigenen Kontrolle und Einflussnahme weitgehend aus der Hand genommen wird. 3. Zur Begründetheit eines Antrags auf Änderung des Familiennamens in der Geburtseintragung (V. von W. statt W.).

Normenkette:

PStG § 48 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 22 § 27 § 29 Abs. 2 ; GO NW § 63 ; BGB § 167 Abs. 1 Alt. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am X.X.1932 geborene Antragsteller begehrt, in seinem Geburtseintrag (Geburtenbuch des Standesamtes Gladbach-Rheydt - Waldhausen - Urk. Nr. X, Jahrgang 1932) den Familiennamen seines Vaters zu berichtigen (V. von W. statt W.).