BayObLG - Beschluss vom 22.11.2000
3Z BR 325/00
Normen:
BGB § 1908b ; FGG § 20 § 69g § 691 ;
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1930/00 ,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen XVII 31/00,

Vollständige Entlassung des Betreuers - weitere Beschwerde des antragstellenden Angehörigen

BayObLG, Beschluss vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 325/00

DRsp Nr. 2001/441

Vollständige Entlassung des Betreuers - weitere Beschwerde des antragstellenden Angehörigen

»Hat das Amtsgericht auf Anregung eines Angehörigen den Betreuer entlassen und hebt das Landgericht diese Entscheidung, hinsichtlich einzelner Aufgabenkreise auf, bestätigt sie aber im übrigen, so steht dem Angehörigen ein Recht zur weiteren Beschwerde mit dem Ziel zur vollständigen Entlassung des Betreuers nicht zu.«

Normenkette:

BGB § 1908b ; FGG § 20 § 69g § 691 ;

Gründe

I.

Mit Beschlüssen vom 4.11.1998, 1.12.1998, 17.2.2000 und 21.3.2000 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene deren Tochter als Betreuerin unter anderem für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögensfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Am 22.8.2000 entließ das Amtsgericht auf Anregung des weiteren Beteiligten die Tochter der Betroffenen als Betreuerin und bestellte eine Berufsbetreuerin. Auf die sofortige Beschwerde der Tochter der Betroffenen hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass die neue Betreuerin lediglich für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt wird und hinsichtlich der übrigen Aufgabenkreise die Tochter der Betroffenen weiterhin Betreuerin bleibt.