BGH - Beschluss vom 10.08.2022
XII ZB 83/20
Normen:
FamFG § 26; VersAusglG § 6; VersAusglG § 27; VersAusglG § 28; FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1; BGB § 1585b Abs. 2; BGB § 1613;
Fundstellen:
FamRB 2022, 476
FamRZ 2022, 1761
FuR 2023, 79
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 203/14
OLG Hamm, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II-13 UF 194/19

Vollständige Zugrundelegung von Berufsunfähigkeitsrente der Unterhaltsberechnung in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel; Ausgleich eines Anrechts gemäß § 28 VersAusglG; Gesundheitliche Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beginn der Zahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten mit der Rechtskraft der Ehescheidung

BGH, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen XII ZB 83/20

DRsp Nr. 2022/13975

Vollständige Zugrundelegung von Berufsunfähigkeitsrente der Unterhaltsberechnung in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel; Ausgleich eines Anrechts gemäß § 28 VersAusglG; Gesundheitliche Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beginn der Zahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten mit der Rechtskraft der Ehescheidung

a) Vereinbaren Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel, dass Berufsunfähigkeitsrenten iSd § 28 VersAusglG vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden, muss das Gericht gemäß § 26 FamFG aufklären, ob der Vergleich auch einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG beinhaltet, oder ob ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG geboten ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000).b) Für einen Ausgleich eines Anrechts gemäß § 28 VersAusglG genügt es grundsätzlich, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.