AG Coesfeld, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 203/14
OLG Hamm, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II-13 UF 194/19
Vollständige Zugrundelegung von Berufsunfähigkeitsrente der Unterhaltsberechnung in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel; Ausgleich eines Anrechts gemäß § 28 VersAusglG; Gesundheitliche Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beginn der Zahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten mit der Rechtskraft der Ehescheidung
BGH, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen XII ZB 83/20
DRsp Nr. 2022/13975
Vollständige Zugrundelegung von Berufsunfähigkeitsrente der Unterhaltsberechnung in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel; Ausgleich eines Anrechts gemäß § 28VersAusglG; Gesundheitliche Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beginn der Zahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten mit der Rechtskraft der Ehescheidung
a) Vereinbaren Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel, dass Berufsunfähigkeitsrenten iSd § 28VersAusglG vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden, muss das Gericht gemäß § 26FamFG aufklären, ob der Vergleich auch einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6VersAusglG beinhaltet, oder ob ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27VersAusglG geboten ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000).b) Für einen Ausgleich eines Anrechts gemäß § 28VersAusglG genügt es grundsätzlich, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
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