OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.07.2018
8 UF 221/17
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2019, 197
FuR 2019, 34
NJW-RR 2018, 1350
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 1141/12

Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinsamen Kind durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 8 UF 221/17

DRsp Nr. 2018/12210

Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinsamen Kind durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten

Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ist gerechtfertigt, wenn die Ehegatten in den letzten 8 Jahren einer 21jährigen Ehezeit auch räumlich voneinander getrennt lebten und der überwiegend ausgleichberechtigte Ehegatte während dieser Zeit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind gröblich verletzt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Dem Antragsgegner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.440 € festgesetzt.

IV.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

I.