BGH - Beschluß vom 14.03.2007
XII ZB 174/04
Normen:
Brüssel I-VO Art. 43 Art. 45 ; AVAG § 12 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 758
BGHZ 171, 310
EuZW 2007, 445
FamRZ 2007, 989
IPRax 2008, 38
InVo 2007, 381
JR 2008, 108
JZ 2007, 894
JurBüro 2007, 385
MDR 2007, 957
NJW 2007, 3432
Vorinstanzen:
OLG München, vom 07.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 W 2814/03
LG München I, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 15036/03

Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel; Rechte des Schuldners im Rahmen eines Rechtsbehelfs

BGH, Beschluß vom 14.03.2007 - Aktenzeichen XII ZB 174/04

DRsp Nr. 2007/7705

Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel; Rechte des Schuldners im Rahmen eines Rechtsbehelfs

»a) Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-VO haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist.b) Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504 ff.)c) Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO beschreibt den Prüfungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsgerichte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass für eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nehmen dürfen; diese Vorschrift schließt es dagegen nicht aus, die ausländische Entscheidung wegen solcher Umstände nicht zur Zwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachträglich entstanden sind und daher bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht berücksichtigt werden konnten.