1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart- Familiengericht- vom 3. Juli 2008 (
2. Der Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
3. Der Antragsgegnerin wird für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart- Familiengericht- vom 3. Juli 2008 in der durch Beschluss vom 17. Juli 2008 ergänzten Fassung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.
Beschwerdewert: 3.000,-- €
I.
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