OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.07.2003
7 WF 1144/03
Normen:
EheVO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2003, 383
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 04.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 461/03

Vollstreckbarerklärung einer im Ausland im Rahmen eines Trennungsverfahrens ergangenen Sorgerechtsentscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 7 WF 1144/03

DRsp Nr. 2003/12882

Vollstreckbarerklärung einer im Ausland im Rahmen eines Trennungsverfahrens ergangenen Sorgerechtsentscheidung

»Geht es um die Vollstreckbarerklärung einer im Ausland im Rahmen eines Trennungsverfahrens ergangenen Sorgerechtsentscheidung, die nach dem 01.03.2001 in einem vor diesem Datum eingeleiteten Verfahren ergangen ist, läßt Art. 42 Abs. 2 eine Anwendung des EG-VO Nr. 1347/2000 vom 29.05.2000 nicht zu, wenn die Entscheidung von einem nach dem Minderjährigenschutzabkommen vom 05.10.1961 (MSA) nicht zuständigen Gericht erlassen ist.«

Normenkette:

EheVO § 42 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller, italienischer Staatsangehöriger, und die Antragsgegnerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat, haben am 15.6.1993 in Italien geheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Kinder geb. am, und, geb. am 1997, hervorgegangen. Sie haben jeweils die deutsche und die italienische Staatsangehörigkeit.

Bis 9.5.1999 lebte die Familie in /Italien. Am 10.5.1999 zog die Antragsgegnerin mit den beiden Kindern nach in, wo sie sich seitdem aufhält.

Mit einem am 9.6.1999 beim "Tribunale Civile é Penale", also dem Zivil- und Strafgericht in Italien eingegangenen Schriftsatz verlangte der Antragsteller die persönliche Trennung von der Antragsgegnerin und alle daraus folgenden Entscheidungen persönlicher, familiärer und wirtschaftlicher Art.