OLG Köln - Beschluss vom 27.06.2011
16 W 3/11
Normen:
HUVÜ 1973 Art. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 384
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 327/10

Vollstreckbarerklärung einer ukrainischen Unterhaltstitels; Anforderungen an die Bestimmtheit

OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen 16 W 3/11

DRsp Nr. 2011/12566

Vollstreckbarerklärung einer ukrainischen Unterhaltstitels; Anforderungen an die Bestimmtheit

Ein ukrainischer Unterhaltstitel, der auf Unterhalt "in Höhe eines Viertels von allen Arten des Arbeitslohns" lautet, kann wegen fehlender Bestimmtheit in Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.12.2010 - 3 O 327/10 - aufgehoben und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.400 € festgesetzt.

Normenkette:

HUVÜ 1973 Art. 5;

Gründe:

I. Der Antragsgegner wurde durch Beschluss des Bezirksgerichts des Stadtbezirks X. der Stadt T., Ukraine, vom 1.10.2001 verurteilt, Unterhalt an die Antragstellerin, seine leibliche Tochter aus der inzwischen geschiedenen Ehe mit der Mutter der Antragstellerin, zu zahlen. Die Verurteilung lautet:

"Es sind Alimente von Herrn C. G. zu Gunsten Frau C. J. für das Kind C. K., geb. 9.6.1998 in Höhe eines Viertels von allen Arten des Arbeitslohns beginnend mit dem 21.12.2000 einzutreiben."

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 2.12.2010 die Erteilung der Teil-Vollstreckungsklausel aus dieser Entscheidung angeordnet