OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.10.2013
17 UF 189/13
Normen:
EuUntVO Art. 34 Abs. 1; EuUntVO Art. 23 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 1368/13

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2013 - Aktenzeichen 17 UF 189/13

DRsp Nr. 2014/1887

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels

Art. 34 Abs. 1 EuUntVO steht der Ablehnung eines Antrags nach Art. 23 Abs. 2 EuUntVO wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses (hier: aufgrund nachgewiesener Erfüllung der titulierten Verpflichtung vor Einleitung des Verfahrens) nicht entgegen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 01.08.2013 in Ziff. 3 bis 5 der Entscheidungsformel

abgeändert:

3.

Der Antrag zu beschließen, dass Punkt 1. II. des am 01.03.2013 vor dem Londonderry Country Court, Az. ..., geschlossenen Vergleichs anzuerkennen ist, wird zurückgewiesen.

4.

(-)

5.

Die auf den Antrag 3 a) vom 06.06.2013 entfallenden Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; im Übrigen trägt die Antragstellerin Ziff. 1 die Kosten des Verfahrens.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird

zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Ziff. 1, 2 des Beschlusses vom 01.08.2013 trägt der Antragsgegner; im Übrigen trägt die Antragstellerin Ziff. 1 die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Den Antragstellern Ziff. 1 - 4 wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

4.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:

Beschwerde gegen Ziff. 1, 2 des Beschlusses vom 01.08.2013 44.240,69 €

5.