BGH - Beschluß vom 12.12.2007
XII ZB 240/05
Normen:
Brüssel I-VO Art. 34 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 514
EuZW 2008, 251
FamRBInt 2008, 56
FamRZ 2008, 586
IPRax 2008, 530
MDR 2008, 463
NJW-RR 2008, 586
Vorinstanzen:
OLG Hamm - 29 W 45/05 - 13.12.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Essen - 3 O 306/05 - 21.7.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Vollstreckbarerklärung eines italienischen Unterhaltstitels

BGH, Beschluß vom 12.12.2007 - Aktenzeichen XII ZB 240/05

DRsp Nr. 2008/3875

Vollstreckbarerklärung eines italienischen Unterhaltstitels

»a) Der Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO ist im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 Brüssel I-VO von Amts wegen auch ohne eine entsprechende Rüge des Beklagten zu prüfen; dagegen besteht aber keine Verpflichtung des Rechtsbehelfsgerichts, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. b) Hat der Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig erhalten, kommt es auf die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung bei der Prüfung des Versagungsgrundes nach Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO - anders als nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/LugÜ - nicht mehr an. Schwerwiegende Zustellungsmängel (hier: Zustellung an den falschen Ort) sind aber regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass dem Schuldner bei der Verfahrenseinleitung im Ursprungsstaat kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wurde. c) Ein Beklagter, der sich auf das Verfahren im Ursprungsstaat nicht eingelassen hat, besitzt im Sinne des Art. 34 Nr. 2 Brüssel I-VO die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, wenn er von den Urteilsgründen nach einer Zustellung der Säumnisentscheidung Kenntnis erlangt; eine Ordnungsmäßigkeit dieser Zustellung ist dafür nicht erforderlich (vgl. EuGH Urteil vom 14. Dezember 2006 - Rs. C-283/05 - NJW 2007, 825 - ASML Netherlands/SEMIS).«

Normenkette: