OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.10.2016
3 UF 336/12
Normen:
VO (EG) 4/2009;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 471 F 17034/12

Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltstitels

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.10.2016 - Aktenzeichen 3 UF 336/12

DRsp Nr. 2018/16180

Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltstitels

Es steht der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nicht entgegen, dass die Entscheidung des Erstgerichts noch nicht zugestellt worden ist. Jedenfalls liegt hierin kein Verstoß gegen den ordre-public, da es dem Unterhaltsschuldner unbenommen ist, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdegegner zur Last, § 45 Abs. 4 S. 2, 40 Abs. 1 S. 4 AUG, 788 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VO (EG) 4/2009;

Gründe

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss auf Antrag der Antragstellerin das Urteil des Bezirksgerichts Stadt1 vom 27.05.2010 - ... - hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 700 PLN (polnischen Zloty) mit einer Vollstreckungsklausel versehen. Im Einzelnen wird auf Bl. 22 ff. d. A. verwiesen.