Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdegegner zur Last, § 45 Abs. 4 S. 2, 40 Abs. 1 S. 4 AUG, 788 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss auf Antrag der Antragstellerin das Urteil des Bezirksgerichts Stadt1 vom 27.05.2010 - ... - hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 700 PLN (polnischen Zloty) mit einer Vollstreckungsklausel versehen. Im Einzelnen wird auf Bl. 22 ff. d. A. verwiesen.
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