OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.05.2020
17 UF 25/19
Normen:
EuUntVO Art. 75 Abs. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 2010/18

Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltstitels zugunsten eines Kindes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 17 UF 25/19

DRsp Nr. 2021/10139

Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltstitels zugunsten eines Kindes

1. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels sind nur die in Art. 24 EuUntVO aufgeführten Einwendungen zulässig. Dass der Unterhaltsgläubiger auf die Forderung verzichtet habe, stellt eine materiell-rechtliche Einwendung dar, die nicht unter den Katalog des Art. 23 EuUntVO fällt. 2. Ist dem Unterhaltsschuldner der Vollstreckbarerklärungsbeschluss innerhalb Deutschlands zugestellt worden, so bedarf es nach den Vorschriften für eine Inlandszustellung keiner Übersetzung in die fremde Sprache.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19.12.2018 - 21 F 2010/18 - wird

zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.588,00 Euro festgesetzt.

4.

Dem Antragsteller B. D. wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Normenkette:

EuUntVO Art. 75 Abs. 2 Buchst. a);

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Vollstreckbarerklärung der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt für den inzwischen volljährigen Antragsteller im Urteil des polnischen Gerichts Sad Okregowy w Gdansku vom 14.02.2007 - II C 4833/06 -.