Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19.12.2018 -
zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3.Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.588,00 Euro festgesetzt.
4.Dem Antragsteller B. D. wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Vollstreckbarerklärung der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt für den inzwischen volljährigen Antragsteller im Urteil des polnischen Gerichts Sad Okregowy w Gdansku vom 14.02.2007 -
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