OLG Hamburg - Beschluss vom 08.06.2018
12 UF 35/18
Normen:
EG-UntVO Art. 34 Abs. 1; EG-UntVO Art. 24;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 282 FH 1/18

Vollstreckbarerklärung eines polnischen UnterhaltstitelsZulässigkeit von Einwendungen betreffend die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 12 UF 35/18

DRsp Nr. 2018/13192

Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltstitels Zulässigkeit von Einwendungen betreffend die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Einwendungen des Unterhaltsschuldners gegen die Höhe des titulierten Unterhalts sind im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nicht zu berücksichtigen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Familiengerichts Hamburg vom 25. Januar 2018, Gesch.-Nr. 282 FH 1/18, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1439,00 festgesetzt.

Normenkette:

EG-UntVO Art. 34 Abs. 1; EG-UntVO Art. 24;

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Entscheidung des Amtsgerichts (Sad Rejonowy) in Dierzoniów/Polen vom 27. April 2011, Gesch.-Nr............., durch die der Antragsgegner verpflichtet wurde, für die Antragstellerin ab 30. September 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,-- PLN - fällig jeweils zum 15. des Monats - zu zahlen, für in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar erklärt und die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 41 AUG angeordnet.