Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Familiengerichts Hamburg vom 25. Januar 2018, Gesch.-Nr.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1439,00 festgesetzt.
I.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Entscheidung des Amtsgerichts (Sad Rejonowy) in Dierzoniów/Polen vom 27. April 2011, Gesch.-Nr............., durch die der Antragsgegner verpflichtet wurde, für die Antragstellerin ab 30. September 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,-- PLN - fällig jeweils zum 15. des Monats - zu zahlen, für in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar erklärt und die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 41 AUG angeordnet.
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