Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 15. Juli 2011 (
a b g e ä n d e r t ,
dass die Vollstreckbarkeit der Position Schmerzensgeld (Ziffer 1 b) e n t f ä l l t.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner 82,5 %, die Antragstellerin 17,5 %.
Beschwerdewert: 28.600 €
I. Das Amtsgericht hat auf Antrag der Antragstellerin das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - .../Türkei vom 20.07.2006 (Az: ..., Urteilsnummer ...) hinsichtlich der Positionen Schadensersatz, Schmerzensgeld, Vorsorgeunterhalt und Bedürftigenunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt.
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