OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.07.2012
II-1 UF 70/12
Normen:
AUG § 43 Abs. 1; AUG § 43 Abs. 2; AUG § 43 Abs. 3; AUG § 57; AUG § 59; HUVÜ Art. 5 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 484
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 23.02.2012

Vollstreckbarerklärung eines türkischen Titels über Kindesunterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen II-1 UF 70/12

DRsp Nr. 2012/21454

Vollstreckbarerklärung eines türkischen Titels über Kindesunterhalt

Die Vollstreckbarerklärung eines türkischen Titels auf Zahlung von Kindesunterhalt kommt nicht in Betracht, wenn dieser Titel dem Kind einen Unterhaltsanspruch gegen seinen in Deutschland lebenden Vater zuspricht und damit in unauflösbarem Widerspruch zu einem vorherigen rechtskräftigen Beschluss eines deutschen Familiengerichts steht, durch den dem Vater das Sorgerecht übertragen worden ist, so dass für einen Unterhaltsanspruch gegen ihn kein Raum ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 23.02.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Anordnung zu Ziffer 8 des Tenors des Urteils der 1. Kammer des Familiengerichts in Antalya vom 26.10.2009 (Geschäftsnummer 2007/786; Urteilsnummer 2009/1072) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

II.

Der Wert für das Verfahren I. Instanz (insoweit in Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss von Amts wegen entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 ) und der Wert für das Beschwerdeverfahren werden jeweils auf bis zu 4.000 € festgesetzt (entsprechend §§ Abs. S. 1, 51 Abs. und , jeweils Satz 1, ).

III.