OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2018
4 UF 266/17
Normen:
AUG § 41; AUG § 45 Abs. 1 S. 1; AUG § 46 Abs. 1; EuUntVO Art. 75 Abs. 2a;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1828
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 458 F 12263/17

Vollstreckbarerklärung eines ungarischen Unterhaltsvergleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2018 - Aktenzeichen 4 UF 266/17

DRsp Nr. 2018/15777

Vollstreckbarerklärung eines ungarischen Unterhaltsvergleichs

Der Einwand der Erfüllung einer titulierten Unterhaltsforderung stellt eine nachträgliche rechtsvernichtende Einwendung i.S. von § 767 ZPO dar, die nicht unter Art. 24 EuUntVO fällt und im Vollstreckbarerklärungsverfahren daher nicht berücksichtigt werden kann.

Tenor

Der Tenor der angefochtenen Entscheidung wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen mit seinem ersten Absatz klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der von den Beteiligten am 10.05.2007 vor dem Stadtgericht Stadt1/Ungarn zu Az. ... geschlossene gerichtliche Vergleich, mit dem sich der Antragsgegner verpflichtet hat, für den Antragsteller ab dem 1. Mai 2007 einen monatlichen Unterhalt iHv. 20.000 HUF zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt und mit der Vollstreckungsklausel versehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

AUG § 41; AUG § 45 Abs. 1 S. 1; AUG § 46 Abs. 1; EuUntVO Art. 75 Abs. 2a;

Gründe

I.

Bei dem am XX.XX.2000 geborenen Antragsteller handelt es sich um den in Ungarn lebenden Sohn des zurzeit in der JVA Stadt2 inhaftierten gleichnamigen Antragsgegners.