Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 03.05.2019 wird zurückgewiesen.
2.Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines Unterhaltstitels des Bezirksgerichts Pinellas / Florida / USA durch das Amtsgericht München mit Beschluss vom 03.05.2019 (Az.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie hatten am 11.10.2008 in Florida, USA, geheiratet. Die Antragstellerin hat mittlerweile ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Der Antragsgegner lebt in Deutschland. Scheidungsverfahren sind auf Antrag der Antragstellerin in Florida, auf Antrag des Antragsgegners beim Amtsgericht in Starnberg anhängig. Die Unzulässigkeit des Scheidungsverfahrens in Deutschland wegen vorrangiger anderweitiger Rechtshängigkeit wurde von der Antragstellerin eingewendet.
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