KG - Beschluss vom 16.03.2022
3 UF 56/21
Normen:
HUÜ (2007) Art. 19 ff.; AUG § 59a; HUÜ (2007) Art. 32 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 1126/21

Vollstreckbarerklärung eines von einem Gericht in Arizona/USA erlassenen UnterhaltstitelsNicht berücksichtigungsfähige Einwendungen im VollstreckbarkeitsverfahrenVoraussetzungen für eine Vollstreckungsverjährung

KG, Beschluss vom 16.03.2022 - Aktenzeichen 3 UF 56/21

DRsp Nr. 2022/13287

Vollstreckbarerklärung eines von einem Gericht in Arizona/USA erlassenen Unterhaltstitels Nicht berücksichtigungsfähige Einwendungen im Vollstreckbarkeitsverfahren Voraussetzungen für eine Vollstreckungsverjährung

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Pankow (Familiengericht) vom 28. April 2021 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Entscheidung des Superior Court of Arizona - FC 2011-001232 - vom 24. Januar 2012, dort Ziffer IV, durch die der Antragsgegner verpflichtet wurde, an die Antragstellerin ab 1. Februar 2012 monatlich Kindesunterhalt für die Kinder ....., geboren am ....., und in Höhe von 1.105,98 USD monatlich durch Überweisung an das Clearinghaus für Unterhaltszahlungen zu zahlen bis jedes Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat oder anderweitig mündig ist; wenn ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet und die Highschool besucht, soll der Kindesunterhalt weiter gezahlt werden für die Zeit, in der das Kind tatsächlich die Highschool besucht, jedoch nur bis das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat,

ist nur für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2021 mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 41 AUG zu versehen.