Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 07.10.2011 und vom 19.01.2011 (jeweils
z u r ü c k g e w i e s e n .
Beschwerdewert: 6.721 €
I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.10.2011 auf Antrag der Antragstellerin das Urteil des tschechischen Bezirksgerichts J. vom 09.03.2005 (Aktenzeichen: ...) hinsichtlich des laufenden monatlichen Unterhalts (ab 01.04.2005) in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. Mit Beschluss vom 19.10.2011 hat das Amtsgericht Stuttgart das Urteil des tschechischen Bezirksgerichts J. in derselben Sache in Ergänzung seines Beschlusses vom 07.10.2011 auch hinsichtlich des rückständigen Unterhalts (für den Zeitraum vom 13.07.2001 bis 31.03.2005) in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt.
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