OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.07.2002
1 UFH 10/02
Normen:
ZPO § 281 ; EG-VO Nr. 1347/2000 Art. 22 ; AVAG § 3 ;
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, - Vorinstanzaktenzeichen F 262/02
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 96/02
AG Frankfurt/Main, vom 07.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 1189/02

Vollstreckbarerklärung; Unterhaltsansprüche; Verweisungsbeschluß; Bindung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 1 UFH 10/02

DRsp Nr. 2002/17486

Vollstreckbarerklärung; Unterhaltsansprüche; Verweisungsbeschluß; Bindung

»1. Ein Verweisungsbeschluß, der auf eindeutigem Rechtsirrtum beruht, ist nicht bindend. 2. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Art. 22 EG-VO Ehesachen (Nr. 1347/2000) gilt nicht für im Verbund mitgeregelte Unterhaltsansprüche.«

Normenkette:

ZPO § 281 ; EG-VO Nr. 1347/2000 Art. 22 ; AVAG § 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat beim Landgericht Darmstadt die Erteilung der Vollstreckungsklausel aus einem Urteil des Gerichts erster Instanz in Löwen/Belgien begehrt. In diesem Urteil ist eine privatschriftliche Vereinbarung der Parteien vom 5.6.2000 bestätigt worden. Inhalt dieser privatschriftlichen Vereinbarung sind Regelungen über die elterliche Verantwortung der 3 Kinder der Parteien, das Recht auf persönlichen Kontakt mit den Kindern, Unterhaltszahlungen für die Kinder und Unterhaltszahlungen für die Antragstellerin.