Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. April 2009 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
I.
Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen österreichischer Gerichte.
Der Antragsgegner ist der Vater des im September 1984 geborenen Antragstellers. Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Bramstedt vom 3. September 1992 wurde dem Antragsgegner aufgegeben, an den Antragsteller bis zur Volljährigkeit monatlichen Unterhalt in Höhe von 738 DM zu zahlen. Der Unterhalt wurde in der Folgezeit einvernehmlich auf monatlich 630 DM (= 322,11 EUR) herabgesetzt. Der Beklagte zahlte den danach geschuldeten Unterhalt bis auf den Unterhaltsbetrag für August 2002.
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