OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.04.1997
8 WF 10/97
Normen:
BGB § 779 § 1361 § 1569 § 1601 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
Justiz 1997, 377
Rpfleger 1997, 446
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 29.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 285/95

Vollstreckbarkeit der Leistungszusage bei Freiwilligkeit bzw. ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.04.1997 - Aktenzeichen 8 WF 10/97

DRsp Nr. 1998/3104

Vollstreckbarkeit der Leistungszusage bei Freiwilligkeit bzw. ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht

»1. Die in einem Vergleich aufgenommene Leistungszusage ist auch dann vollstreckbar, wenn sie freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben wurde.«2. Bei der Auslegung eines gerichtlichen Vergleiches als Vollstreckungstitel darf nur auf gesetzliche Vorschriften zurückgegriffen werden. Maßgebend ist daher allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs.3. Andere Umstände, so zum Beispiel die Prozeßakten, die vor dem Vergleichsschluß gestellten Anträge oder das Verhalten der Parteien bei Vergleichsschluß, sind nicht verwertbar.4. Bei einem gerichtlichen Vergleich ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die darin eingegangenen Verpflichtungen und zugesagten Leistungen zum vollstreckbaren Inhalt gehören. Soll ausnahmsweise nur eine unverbindliche Erklärung abgegeben werden, so bedarf es einer unmißverständlichen Klarstellung.5. Aus der Formulierung, die Partei "zahle" "zusätzlich zu dem titulierten Unterhalt" "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" "freiwillig" einen weiteren Unterhaltsbetrag ergibt sich die Unverbindlichkeit der Erklärung nicht mit genügender Klarheit. Auch der zusätzliche Unterhaltsbetrag ist daher vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 779 § 1361 § 1569 § 1601 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.