OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.03.2018
17 UF 8/18
Normen:
EuUntVO Art. 24; EuUntVO Art. 34; EuUntVO Art. 42; AUG § 22 Abs. 1; AUG § 40 Abs. 1 S. 4; AUG § 41; AUG § 45 Abs. 4 S. 2; AUG § 46;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 07.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 1100/17

Vollstreckbarkeit eines ausländischen Unterhaltstitels

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2018 - Aktenzeichen 17 UF 8/18

DRsp Nr. 2018/14582

Vollstreckbarkeit eines ausländischen Unterhaltstitels

Die Anerkennung eines ausländischen Unterhaltstitels steht nicht als Verstoß gegen den deutschen ordre public entgegen, dass bei der Bemessung des Unterhalts ein fiktiv erzielbares Einkommen berücksichtigt wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gericht sich mit dieser Frage auseinander gesetzt hat, der Unterhaltspflichtige an dem Ausgangsverfahren beteiligt wurde und er auch im Rechtsmittelverfahren rechtliches Gehör erhielt.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 07.08.2017 wird

zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.894,96 Euro festgesetzt.

4.

Dem Antragsteller C. S. wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Normenkette:

EuUntVO Art. 24; EuUntVO Art. 34; EuUntVO Art. 42; AUG § 22 Abs. 1; AUG § 40 Abs. 1 S. 4; AUG § 41; AUG § 45 Abs. 4 S. 2; AUG § 46;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Vollstreckbarerklärung der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Unterhalt für den minderjährigen Antragsteller in Ziff. I. b) des Urteils des Kreisgerichts B. vom 25.02.2011.