Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 07.08.2017 wird
zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3.Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.894,96 Euro festgesetzt.
4.Dem Antragsteller C. S. wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Vollstreckbarerklärung der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Unterhalt für den minderjährigen Antragsteller in Ziff. I. b) des Urteils des Kreisgerichts B. vom 25.02.2011.
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