Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Februar 2007 aufgehoben und der Beschluss des Vorsitzenden Richters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 23. November 2006 abgeändert.
Der Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts O. vom 16. Dezember 1999 - - hinsichtlich des geschuldeten Unterhalts für die Zeit von Juli 2000 bis Dezember 2007 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären, wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Streitwert: bis 50.000 €.
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