I. Der Schuldner ist dem am 8. April 1985 geborenen Gläubiger, seinem nichtehelichen Sohn, zum Unterhalt verpflichtet. Er ist nach dem Endurteil des Amtsgerichts München vom 8. November 1989 u.a. verpflichtet, an den Gläubiger "ab April 1989 Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags von 90 % des Regelbedarfs zu bezahlen". Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. Juni 1996 wurde der monatlich zu zahlende Regelunterhalt für die Zeit vom 8. April 1997 bis zum 7. April 2003 auf 844 DM festgesetzt.
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