OLG Thüringen - Beschluss vom 07.01.2013
1 WF 410/12
Normen:
FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 767; ZPO § 1629 Abs. 3; BGB §§ 1601 ff.;
Vorinstanzen:
AG Heiligenstadt, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 513/12

Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel nach Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Thüringen, Beschluss vom 07.01.2013 - Aktenzeichen 1 WF 410/12

DRsp Nr. 2013/18270

Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel nach Entziehung der elterlichen Sorge

Der Titelschuldner kann die Beendigung der gesetzlichen Prozessstandschaft nur gemäß § 767 ZPO geltend machen. Wird dem Sorgerechtsinhaber die elterliche Sorge entzogen, ist er auch für Unterhaltsrückstände nicht mehr aktivlegitimiert.

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt zurückverwiesen.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 767; ZPO § 1629 Abs. 3; BGB §§ 1601 ff.;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht beantragt, die von der Antragsgegnerin betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heiligenstadt vom 01.07.2011, Az. 1 F 836/10, für unzulässig zu erklären und zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 01.07.2012 - Az. 1 F 826/10 einstweilen einzustellen.