BGH - Urteil vom 29.11.1990
IX ZR 94/90
Normen:
BGB §§ 1629, § 394 ; ZPO § 851 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1629 Abs. 3 Satz 1 Prozeßstandschaft 2
BGHR BGB § 394 Satz 1 Kindesunterhalt 1
BGHZ 113, 90
DRsp I(128)190b-c
DRsp-ROM Nr. 1994/4032
FamRZ 1991, 295
LM § 1629 BGB Nr. 16
MDR 1991, 526
NJW 1991, 839
NJW-RR 1991, 515
WM 1991, 878

Vollstreckung aus einem von einem Elternteil erwirkten Urteil auf Kindesunterhalt

BGH, Urteil vom 29.11.1990 - Aktenzeichen IX ZR 94/90

DRsp Nr. 1992/900

Vollstreckung aus einem von einem Elternteil erwirkten Urteil auf Kindesunterhalt

»Hat ein Elternteil aus einem von ihm gemäß § 1629 Abs. 3 BGB erwirkten Urteil auf Kindesunterhalt vollstreckt und ist der Erlös an seinen Verfahrensbevollmächtigten geleistet worden, so kann dieser gegen den Auszahlungsanspruch nicht mit solchen Gegenforderungen gegen den Elternteil aufrechnen, die nicht im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Kindesunterhalts stehen.«

Normenkette:

BGB §§ 1629, § 394 ; ZPO § 851 ;

Tatbestand:

Die am 6. Februar 1971 geborene Klägerin ist ein Kind aus der 1985 geschiedenen Ehe zwischen E. W. und dem Arzt Dr. M. W.. Nach der Trennung der Eltern lebte sie bei der Mutter. Diese erwirkte im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 1985, durch das der Vater unter anderem verpflichtet wurde, ab Rechtskraft der Scheidung an die Mutter für die jetzige Klägerin monatlich 512,50 DM Unterhalt zu zahlen. In diesem wie auch in anderen Verfahren zwischen den Eheleuten wurde die Mutter - der die elterliche Sorge für die Klägerin übertragen wurde - vom Beklagten als Rechtsanwalt vertreten.