OLG Hamm - Beschluss vom 05.04.2017
3 WF 41/17
Normen:
FamFG § 89;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 3/17

Vollstreckung der Anordnung zur Herausgabe des Kindes gegenüber der nicht mehr sorgeberechtigten Mutter

OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 3 WF 41/17

DRsp Nr. 2017/15400

Vollstreckung der Anordnung zur Herausgabe des Kindes gegenüber der nicht mehr sorgeberechtigten Mutter

1. Im Verfahren der Vollstreckung der Anordnung zur Herausgabe eines Kindes aufgrund Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil findet eine Überprüfung der Ausgangsentscheidung und des Kindeswohls nicht statt. 2. Gem. § 80 Abs. 4 FamFG wird vermutet, dass der Herausgabe des Kindes verpflichtete Elternteil die Nichtherausgabe zu vertreten hat. Macht er geltend, dass es ihm trotz aller Bemühungen nicht gelungen sei, das Kind von dem Wechsel zu überzeugen, so hat er seine eigenen Bemühungen substantiiert darzulegen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 01. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 89;

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin - Kindesmutter - ist nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, ff. statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Senat kann in der Sache entscheiden, auch wenn das Amtsgericht bisher über eine Abhilfe nach § Abs. nicht entschieden hat (vgl. Zöller/Heßler, , 31. Auflage, § , Rn. 4).