OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.11.1996
5 WF 208/96
Normen:
EStG § 4a Abs. 1 Nr. 1 § 4a Abs. 2 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 830
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 25.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 10/96

Vollstreckung der Verpflichtung des Unterhaltsverpflichteten zur Erteilung von Auskünften über sein Einkommen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.1996 - Aktenzeichen 5 WF 208/96

DRsp Nr. 1997/5464

Vollstreckung der Verpflichtung des Unterhaltsverpflichteten zur Erteilung von Auskünften über sein Einkommen

1. Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 888 ZPO gegen einen zur Auskunftserteilung über seine Einkommenssituation verpflichteten Unterhaltsschuldner ist zurückzuweisen, wenn der Schuldner alle ihm rechtlich und tatsächlich möglichen Handlungen zur Auskunftserteilung vorgenommen hat.2. Dies gilt insbesondere für unterhaltspflichtige Landwirte, die aufgrund spezieller steuerrechtlicher Vorschriften ihr Einkommen ermitteln müssen.Denn § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG ordnet an, daß bei Land- und Forstwirten der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln ist. Wirtschaftsjahr ist dabei der Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06.. Nach §4a Abs. 2 EStG ist bei der Einkommensermittlung der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt und das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Daraus folgt, daß die Versteuerung nach dem Einkommen eines Kalenderjahres erfolgt, diese Einkünfte aber aus zwei Wirtschaftsjahren zusammengesetzt sind. Entsprechend kann dann auch erst die Steuererklärung erstellt und von der Finanzbehörde der Steuerbescheid erlassen werden.

Normenkette:

EStG § 4a Abs. 1 Nr. 1 § 4a Abs. 2 ; ZPO § 888 ;

Gründe: