OLG Saarbrücken - Beschluss vom 01.08.2014
9 WF 58/14
Normen:
BGB§ 1686; FamFG § 35; FamFG § 40; FamFG § 86; FamFG § 87; FamFG § 95;
Fundstellen:
FamRB 2015, 99
FuR 2015, 177
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 214/13

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über die schulische Entwicklung und den Gesundheitszustand eines Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 9 WF 58/14

DRsp Nr. 2014/14075

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über die schulische Entwicklung und den Gesundheitszustand eines Kindes

1. Die aus § 1686 BGB folgende Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über die schulische Entwicklung und den Gesundheitszustand eines Kindes ist gem. § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V. mit § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zu vollstrecken. 2. Ist das Kind volljährig, so kommt die Vollstreckung der Verpflichtung gegenüber dem betreuenden Elternteil nicht in Betracht, da das Kind dann selbst in der Lage ist, über seine persönlichen Verhältnisse Auskunft zu geben und Bilder zu überlassen bzw. über deren Weitergabe zu entscheiden.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 6. Juni 2014 - 8 F 214/13 RE - teilweise dahin geändert, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der in Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 11. Februar 2014 - 8 F 214/13 RE - ausgesprochenen Verpflichtung entfällt und das Zwangsgeld zur Erzwingung der in Ziffer I. des vorgenannten Beschlusses ausgesprochenen Verpflichtung auf 250,00 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.