Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 6. Juni 2014 - 8 F 214/13 RE - teilweise dahin geändert, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der in Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 11. Februar 2014 - 8 F 214/13 RE - ausgesprochenen Verpflichtung entfällt und das Zwangsgeld zur Erzwingung der in Ziffer I. des vorgenannten Beschlusses ausgesprochenen Verpflichtung auf 250,00 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
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