OLG Koblenz - Beschluss vom 15.05.2017
13 WF 363/17
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 181 F 499/16

Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie eines Steuerbescheides

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2017 - Aktenzeichen 13 WF 363/17

DRsp Nr. 2018/8920

Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie eines Steuerbescheides

Die Verpflichtung zur Vorlage eines noch nicht ergangenen Steuerbescheides ist nicht auf eine unmögliche Leistungsverpflichtung gerichtet, solange der Schuldner nicht alles getan hat, damit das Finanzamt den Steuerbescheid erlassen kann. Dementsprechend ist die Verhängung eines Zwangsgeldes nur zulässig, wenn der Schuldner nicht darlegt und ggfls. nachweist, dass er die Steuererklärung für das betreffende Jahr abgegeben hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 13.03.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe