OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.09.2018
8 WF 94/18
Normen:
ZPO § 888; ZPO § 724; ZPO § 788;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 627
FuR 2019, 291
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 554/16

Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit einer AuskunftErfordernis einer Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 8 WF 94/18

DRsp Nr. 2018/16501

Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit einer Auskunft Erfordernis einer Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren

Orientierungssätze: 1. Dient die titulierte Verpflichtung, Belege vorzulegen, dazu, die Richtigkeit einer Auskunft zu überprüfen, wird diese Verpflichtung wie die Auskunftserteilung selbst vollstreckt; es handelt sich zwar nicht um eine unvertretbare Handlung im eigentlichen Sinne, aber um eine im vollstreckungsrechtlichen Sinne die Auskunft ergänzende Verpflichtung. 2. Wurde die Vollstreckungsklausel zu einem Titel erkennbar ohne Einhaltung der dafür erforderlichen Voraussetzungen erteilt, bildet die vollstreckbare Ausfertigung gleichwohl die Grundlage der Vollstreckung; die Klausel ist nur mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen aufhebbar. 3. In einem erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren ist eine eigenständige Kostenentscheidung durch das Vollstreckungsorgan entbehrlich, weil der Vollstreckungstitel selbst (in Verbindung mit § 788 ZPO) die Grundlage für die Beitreibung der angefallenen Vollstreckungskosten bildet.

Tenor