BGH - Beschluß vom 03.07.2008
I ZB 87/06
Normen:
ZPO § 888 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1200
FamRB 2008, 298
FamRZ 2008, 1751
JurBüro 2008, 547
MDR 2008, 1176
NJ 2008, 557
NJW 2008, 2919
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 269/06
LG Gera, vom 08.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1656/04

Vollstreckung des Anspruchs auf Nennung des Vaters eines nichtehelichen Kindes

BGH, Beschluß vom 03.07.2008 - Aktenzeichen I ZB 87/06

DRsp Nr. 2008/15712

Vollstreckung des Anspruchs auf Nennung des Vaters eines nichtehelichen Kindes

»Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in der Regel auch vollstreckbar, weil durch die Vollstreckung der Eingriff in die Grundrechte der auskunftspflichtigen Kindesmutter nicht über das Maß hinaus vertieft wird, in dem ihre grundrechtlich geschützten Interessen bereits durch die (rechtskräftige) Verurteilung berührt sind.«

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger erbrachte, nachdem er seine Vaterschaft mit Zustimmung der Schuldnerin urkundlich anerkannt hatte, als sogenannter Scheinvater für den am 10. Oktober 1989 geborenen Sohn der Schuldnerin Unterhaltszahlungen. Es steht rechtskräftig fest, dass der Gläubiger nicht der Vater des Kindes ist.