I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Arrondissementgerichts Breda/Niederlande vom 4. September 2001, das die Antragstellerin gegen den in Deutschland wohnenden Antragsgegner erwirkte. Der Antragsgegner ließ sich vor dem niederländischen Gericht nicht ein.
Die Klageschrift mit Ladung zur mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2001 war dem Antragsgegner am 21. Juni 2001 zugestellt worden. In der Verhandlung am 21. Juni 2001 erging wegen fehlenden Zustellungsnachweises kein Versäumnisurteil. Erst nach einem neuen Termin am 7. August 2001, zu dem der Antragsgegner nicht geladen wurde, erging am 4. September 2001 Versäumnisurteil, das dem Antragsgegner zugestellt wurde. Er legte keinen Rechtsbehelf ein.
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