BGH - Beschluß vom 06.10.2005
IX ZB 360/02
Normen:
EuGVÜ Art. 27 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 197
FamRZ 2006, 198
InVo 2006, 124
MDR 2006, 467
NJW 2006, 701
WM 2006, 597
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf - 3 W 164/02 - 10.7.2002, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Mönchengladbach - 1 O 151/02 - 16.4.2002, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Vollstreckung einer ausländischen Säumnisentscheidung

BGH, Beschluß vom 06.10.2005 - Aktenzeichen IX ZB 360/02

DRsp Nr. 2005/20225

Vollstreckung einer ausländischen Säumnisentscheidung

»Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung ist vom Gericht des Vollstreckungsstaates der Zeitraum zu berücksichtigen, über den der Beklagte vor dem Gericht des Urteilsstaates tatsächlich verfügte, um den Erlass einer vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern.«

Normenkette:

EuGVÜ Art. 27 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Arrondissementgerichts Breda/Niederlande vom 4. September 2001, das die Antragstellerin gegen den in Deutschland wohnenden Antragsgegner erwirkte. Der Antragsgegner ließ sich vor dem niederländischen Gericht nicht ein.

Die Klageschrift mit Ladung zur mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2001 war dem Antragsgegner am 21. Juni 2001 zugestellt worden. In der Verhandlung am 21. Juni 2001 erging wegen fehlenden Zustellungsnachweises kein Versäumnisurteil. Erst nach einem neuen Termin am 7. August 2001, zu dem der Antragsgegner nicht geladen wurde, erging am 4. September 2001 Versäumnisurteil, das dem Antragsgegner zugestellt wurde. Er legte keinen Rechtsbehelf ein.