BVerfG - Beschluss vom 10.11.2022
1 BvR 1496/22
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 1666; FamFG § 64 Abs. 3; FamFG § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRB 2023, 51
NJW 2023, 358
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 194/16
AG Lüdenscheid, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 194/16
OLG Hamm, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 WF 285/21
OLG Hamm, vom 20.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 WF 284/21
OLG Hamm, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 WF 284/21
OLG Hamm, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 WF 285/21

Vollstreckung einer familiengerichtlichen Umgangsregelung bei nachfolgendem Umgangsausschluss zur Wahrung des Kindeswohls; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung

BVerfG, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1496/22

DRsp Nr. 2022/17904

Vollstreckung einer familiengerichtlichen Umgangsregelung bei nachfolgendem Umgangsausschluss zur Wahrung des Kindeswohls; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 1666; FamFG § 64 Abs. 3; FamFG § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die unterbliebene Vollstreckung einer familiengerichtlichen Entscheidung vom 20. Mai 2020, mit der wöchentliche begleitete Umgangskontakte des Beschwerdeführers mit seinem bei dessen Mutter lebenden Sohn angeordnet wurden.

1. Nach Erlass der genannten Entscheidung fanden nur wenige der angeordneten Umgangskontakte statt. Anträge der Mutter auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung blieben erfolglos. Im Anschluss an einzelne Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer kam es zu Verhaltensauffälligkeiten bei dem Sohn, der auch verbal Umgang mit seinem Vater mehrfach ablehnte. In einem das Umgangsrecht betreffenden Verfahren schloss das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen Gefährdung des Kindeswohls jegliche Umgangskontakte des Beschwerdeführers mit seinem Sohn bis zum 31. Dezember 2022 aus.