KG - Beschluss vom 22.06.2017
13 WF 97/17
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 163 F 16683/16

Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung

KG, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 13 WF 97/17 - Aktenzeichen 13 WF 96/17

DRsp Nr. 2017/9396

Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung

1. Bei der Entscheidung, ob ein Kind im Rahmen des vereinbarten Umgangs eine Urlaubs-Fernreise antritt, handelt es sich vor dem Hintergrund des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung regelmäßig um eine nicht zustimmungspflichtige Alltagsentscheidung. 2. Da eine solche Reise somit nicht der Zustimmung des anderen Elternteils bedarf, liegt eine Verletzung einer getroffenen Umgangsvereinbarung darin, dass die Mutter die Teilnahme des Kindes an der Reise durch Einschaltung der Bundespolizei vereitelt.

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den am 16. März 2017 erlassenen Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 163 F 16683/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den am 16. März 2017 erlassenen, Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 163 F 16683/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

I.