BGH - Beschluss vom 09.06.2021
XII ZB 513/20
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 3, 4; FamFG § 89 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3-4;
Fundstellen:
FamRB 2021, 451
FamRZ 2021, 1622
MDR 2021, 1270
NJW-RR 2021, 1297
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 244 F 492/20
OLG Frankfurt/Main, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 WF 107/20

Vollstreckung einer gerichtlichen Regelung des begleiteten Umgangs gegen einen mitwirkungsbereiten Dritten (hier: Jugendamt)

BGH, Beschluss vom 09.06.2021 - Aktenzeichen XII ZB 513/20

DRsp Nr. 2021/13650

Vollstreckung einer gerichtlichen Regelung des begleiteten Umgangs gegen einen mitwirkungsbereiten Dritten (hier: Jugendamt)

BGB § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4; FamFG § 89 a) Gegen einen mitwirkungsbereiten Dritten im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB kann eine gerichtliche Regelung des begleiteten Umgangs nicht vollstreckt werden.b) Das gilt auch, wenn dieser (hier das Jugendamt) in anderer Funktion Beteiligter des Umgangsverfahrens war (Abgrenzung von Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732).

Tenor

Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2020 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 S. 3, 4; FamFG § 89 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3-4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter des im August 2017 geborenen Kindes. Das Amtsgericht entzog den Kindeseltern im Jahr 2019 (vorläufig) das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht zur Beantragung und Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen und übertrug diese dem zuständigen Kreisjugendamt (Antragsgegner) als Ergänzungspfleger. Das Kind befindet sich in einer Pflegefamilie.