Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 18. Oktober 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Antragsgegner gegen das ihm mit Beschluss vom 13. Juli 2011 auferlegte Unterlassungsgebot zuwidergehandelt hat. Da dies mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird, sind weitere Ausführungen dazu entbehrlich.
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