OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.08.2018
15 UF 100/18
Normen:
HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 18/18

Vollstreckung einer RückführungsanordnungFestsetzung eines Ordnungsmittels

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 15 UF 100/18

DRsp Nr. 2019/7147

Vollstreckung einer Rückführungsanordnung Festsetzung eines Ordnungsmittels

Kommt eine zur Rückführung von Kindern in ihren Heimatstaat aufgrund einer Gerichtsentscheidung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nach, so ist ein Ordnungsmittel festzusetzen.

Die Verpflichtete ist durch vollstreckbare Rückführungsanordnung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 27. April 2018 - 47 F 18/18 - verpflichtet, die Kinder ..., geboren ... 2009, und ..., geboren ... 2012, nach ... zurückzuführen und für den Fall, dass sie der Verpflichtung nicht nachkommt, dem Berechtigten oder einer von ihm bestimmten Person zum Zwecke der Rückführung nach ... herauszugeben.

In Vollzug der Rückführungsanordnung wird wie folgt beschlossen:

1. Gegen die Verpflichtete wird wegen Nichterfüllung der Rückführungsverpflichtung gemäß Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 27. April 2018 - 47 F 18/18 - ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, 10 Tage Ordnungshaft festgesetzt. Der Vollzug kann abgewendet werden durch freiwillige Herausgabe der Kinder an den Berechtigten oder einer von ihm bestimmten Person zum Zwecke der Rückführung nach ... .

2. Die Verpflichtete trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.