OLG Naumburg - Beschluss vom 23.11.2017
4 WF 135/17
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 01.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 349/16

Vollstreckung einer überholten Sorgerechtsentscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 4 WF 135/17

DRsp Nr. 2019/1778

Vollstreckung einer überholten Sorgerechtsentscheidung

Ergeben sich nachträglich neue Umstände, die gewichtige Anhaltspunkte dafür bieten, dass der zu vollstreckende Umgangstitel nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, steht ein darauf gestützter Abänderungsantrag der weiteren Vollstreckung der alten Umgangsregelung entgegen.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 01. November 2017, Az.:

8 F 349/17 OV2, ersatzlos aufgehoben.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet nicht statt.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800,-- Euro festgesetzt.

4. Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. aus H. bewilligt.

5. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

I.

Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 01. November 2017 ist begründet.